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Statuten



1. Bezeichnung

Es hat sich ein Verein gebildet mit dem Namen „Fiat 500 Club Europa“.

 

2. Sitz

   Der Verein hat seinen Sitz in Von Troyer Straße 1 39031 Bruneck/St. Georgen

 

3. Zielsetzung

    Der Verein hat folgende Aufgaben:

Organisation von Sternfahrten,

Fahrertüchtigkeitsschulung bei nasser oder vereister Straße.

Anleitung zur Motor- und Karosseriepflege;

 

4.Rückvergütung

   Die Arbeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.

 

5. Dauer

   Der Verein wird für unbestimmte Zeit errichtet.

 

6.Vermögensverwaltung

   Das Vermögen setzt sich zusammen aus.

  • Gründungsmitgliedsbeiträgen
  • Jährliche Mitgliedsbeiträge
  • Spenden von Privaten und Körperschaften
  • Beiträgen

Die Finanzgebarung endet am 31.12 eines jeden Jahres. Innerhalb von 90 Tagen wird vom Verwaltungsrat nach Ablauf des Finanzjahres die Jahresabschlussrechnung und der Jahreshaushaltsvoranschlag ausgearbeitet. Die eingehobenen Mittel müssen zur Deckung der Spesen des Vereins verwendet werden.

 

 

7. Mitglieder

   Die Mitglieder unterteilen sich in:

  • Gründungsmitglieder

sind jene, die im Gründungsakt aufscheinen. Sie bleiben Mitglieder bis zum freiwilligen Austritt.

  • Ordentliche Mitglieder

Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat

  • Förderer

 

   Die Mitglieder haben das Recht, die Vereinslokale zu benützen, Veröffentlichungen und alle anderen Unterlagen zu erhalten und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

   Die Mitgliedschaft kann vom Verwaltungsrat mit Beschluß entzogen werden, wenn ein Mitglied den Verein geschädigt hat. Das ausgeschlossene Mitglied hat kein Anspruch auf Spesenrückerstattung und muß alle offiziellen Wappen zurückgeben.

 

8. Verwaltung

   Der Verein wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der nach Wahl der Vollversammlung aus sieben Personen besteht.  Der Rat bleibt 3 Jahre im Amt. Scheidet ein Mitglied des Rates aus, so wird es bei der folgenden Sitzung ersetzt.

   Der Rat ernennt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, einen Kassier und einen Schriftführer.

   Der Verwaltungsrat versammelt sich immer wenn der Präsident es als erforderlich erachtet oder auf Antrag von 60% der Mitglieder, aber wenigstens einmal im Jahr, um die Jahresabschlussrechnung, den Haushaltsvoranschlag und eventuell den Mitgliedsbeitrag zu beschließen. Für die Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit der Mehrheit erforderlich; sie beschließen mehrstimmig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

   Der Vorsitzende führt im Rat den Vorsitz, in seiner Abwesenheit wird diese Aufgabe vom Stellvertreter wahrgenommen; sind beide abwesend, so führt das älteste Ratsmitglied den Vorsitz.

   Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterfertigt wird.

   Der Verwaltungsrat ist für die ordentliche und außerordentliche Führung des Vereins ausgestattet.

   Der Vorsitzende und in seiner Abwesenheit der Stellvertreter:

·         vertritt den Verein rechtsmäßig gegenüber Dritten, gegenüber den Behörden und ist berechtigt für den Vereine Unterschrift zu geben

·         er führt die Beschlüsse der Versammlung und des Rates aus

·         er führt die Verwaltung organisiert und überwacht die Tätigkeit des Vereins

 

9. Vollversammlung

   Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt schriftlich und zwar 15 Tage vor der angesetzten Versammlung. Mitgeteilt wird der Ort – innerhalb des Staatsgebietes -, die Zeit und die Tagesordnung. Die Einberufung kann auch auf Antrag von 10% der Mitglieder erfolgen (Art. 20 des ZGB).

   Die Vollversammlung wird jährlich mindestens einmal innerhalb der Zeit von 3 Monaten nach Jahresabschluss einberufen, um die Jahresabschlußrechnung und den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen.

   Alle Mitglieder haben das Recht an der Versammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme kann mit einer schriftlichen Beauftragung an ein Ratsmitglied für die Genehmigung der Bilanz und für die anderen Beschlüsse abgeben werden.

   Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit gemäß Art. 21 des ZGB:

·         Jahresabschlussrechnung, Haushaltsvoranschlag und Verwendung des Überschusses

·         Wahl des Verwaltungsrates, Festlegung der Anzahl der Mitglieder

·         Wahl der Kontrollorgane (Schiedsgericht, Revisoren)

·         Auflösung des Vereins und Zweckbestimmung der Mittel

·         Änderung am Gründungsakt und an den Statuten

·         Zielsetzungen und Ausrichtungen des Vereins

Für die Änderung des vorliegenden Status bedarf es der Hälfte der Mitglieder und eines weiteren Mitglieds.

   Den Vorsitz führt der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der Stellvertreter. Sind beide abwesend wählt die Versammlung einen Vorsitzenden.

   Der Vorsitzende ernennt einen Schriftführer, überprüft die Delegierungen und die Teilnahmeberechtigung der Anwesenden. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geschrieben, welches vom Vorsitzenden unterfertigt wird.

 

10. Kollegium der Revisoren und Kollegium des Schiedsgerichts

   Das Kollegium der Revisoren und das Kollegium des Schiedsgerichts bestehen je aus drei Mitgliedern; sie bleiben 3 Jahre im Amt und werden von der Versammlung bestellt. (ART. 2398 – 2408 des ZGB)

 

11. Auflösung

   Wird der Verein aus irgend einem  Grund aufgelöst

·         beschließt die Vollversammlung die Vorgangsweisen für die Veräußerung und Weiterleitung des Vermögens

·         ernennt 2 Geschäftsführer und bestimmt dessen Befugnisse

 

12. Abschließende Bestimmungen

   Für alles weiter, was nicht in diesem Statut vorgesehen ist, gelten die Richtlinien des Gestzes

 

Bruneck, am 11.07.2000

 

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